haidi0 schrieb:
>
> Dann könnts aber blöd ausschauen für den Straßenbahnfahrer, weil:
>
> §19 Abs 6 STVO sagt:
> (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber
> Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von
> Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
> Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
>
> Da haben dann auch Schienenfahrzeuge Wartepflicht, wenn sie den eigenen Gle=
>
> iskörper/Bahnkörper verlassen.
Ja, aber nur, wenn sie sich in den Fließverkehr einreihen müssen, nicht,
wenn sie ihn queren!
Übrigens geht der eigene Bahnkörper nach der Kreuzung in einen eigenen
Gleiskörper über, der dann wieder in einen eigenen Bahnkörper übergeht.
Grüße, Gerald