>>
Meist gibt es von den alten Bildern Negative! Wenn du ein altes Bild hast
mußt du gucken wer das Archiv hat, denn der hat die Rechte auf das Bild
(steht meißt hinten am Bild).
<<
Das ist vielleicht unter Tramwayfreunden Usus, aber nicht Gesetz. Das
derzeit gültige UrhG stammt aus 1936, seit einer Novelle 1953 besteht
überhaupt erst die Möglichkeit, Fotografien als Kunst zu betrachten. Und
dann muss das Lichtbild eine besondere "künstlerische" Eigenheit haben, um
70 Jahre (nach dem Tod des Urhebers oder nach der ersten Veröffentlichung
des Bildes) geschützt zu werden. Ansonsten ist es ein"Lichtbild", das nur 30
Jahre Schutz genießt. Und bei aller Liebe zur Eisenbahn, sogar bei Bildern
von Kalibern wie Bellingrodt wird es schwierig werden, den künstlerischen
Wert seiner (natürlich sensationellen!) Dampflokfotos nachzuweisen. Für
geknipste Tramwayfotos umso mehr.
Nochwas: Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar. Der Urheber kann
zur Verwertung eine Werknutzungsbewilligung oder -vertrag abschließen.
Keinesfalls kann eine andere Person "höchstpersönliche" Urheberrechte
geltend machen.
Darüber hinaus gibt es weitere Ereleichterungen für wissenschaftliche Werke
oder Schulbücher. Eine verkehrshistorische Website oder Mailinglist zB kann
meiner Meinung nach durchaus die Wissenschaftlichkeit geltend machen ("Freie
Werknutzung"). Auch sind Privatpersonen die vervielfältigungen zum privaten
Gebrauch gestattet (damit haben ja zB Musikverlage ihre Schwierigkeiten,
deswegen kann man eine CD mit Kopierschutz theoretisch zurückgeben)
Literatur: Georg Zanger, "Urheberrecht für Fotografen", Wien 1988
Harald A. Jahn
www.tramway.at (Update: 3.4.2003)